Verträge, Bedingungen, Verfahren
Die nachfolgenden Dokumente basieren auf der Kooperationsvereinbarung der deutschen Gasnetzbetreiber in der Änderungsfassung vom 29.07.2008 (KOV III)
- Informationsblatt zur Marktkommunikation nach GeLi-Gas
- Lieferantenrahmenvertrag
- Anlage 1: Anschriften und Ansprechpartner
- Anlage 2: Technische Einzelheiten zum Datenaustausch
- Anlage 3: Standardlastprofilverfahren
- Anlage 4: Zahlungs- und Entgeltbedingungen
- Anlage 5: Sperrvereinbarung
- Anlage 5.1: Ergänzende Bestimmungen für Erdgaslieferungen
- Anlage 5.2: Auftrag zur Sperrung
- Entgelte Netznutzung
- Netzzugangsbedingungen
- EDI - Rahmenvertrag
- Messstellenrahmenvertrag / Messrahmenvertrag
Für den Gasnetzzugang gelten:
- Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- Die technischen Bedingungen der Technischen Regeln für Gashausinstallationen (TRGI G600) in der aktuellen Fassung.
- insbesondere die DVGW-Arbeitsblätter
- G 459/1 "Gashausanschlüsse für Betriebsdrücke bis 4bar"
- G 459/2 "Gas-Druckregelanlagen mit Eingangsdrücken bis 5 bar in Anschlussleitungen"
- G 462-1 "Errichten von Gasleitungen bis 4 bar Betriebsüberdruck"
- G 491 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar"
- G 620 "Installation von Gasverdichtern mit einem Betriebsüberdruck bis
zu 1 bar und einer Antriebsleistung bis
50 kW für Gasverbrauchseinrichtungen
- sowie weitere im Einzelfall zutreffende Verordnungen, Regelungen und Regelwerksbestandteile
Technische Mindestanforderungen für Netzanschlüsse an das Netz der Stadtwerke Langenfeld GmbH gemäß §19 EnWG
Bezüglich der technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss
von LNG-Anlagen, dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen
Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen, wird auf das
Regelwerk des DVGW verwiesen.
Relevant sind insbesondere die Arbeitsblätter G 260 "Gasbeschaffenheit",
G 262 "Biogas", G 280-1 "Gasodorierung" und G 2000 "Mindestanforderungen
bezüglich Inoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze".
Über die in den DVGW Arbeitsblättern G 260 und G 262 geforderten Eigenschaften
hinaus darf das eingespeiste Gas keinerlei Komponenten enthalten, die einen
Transport, eine Speicherung oder Vermarktung behindern oder eine besondere Behandlung
erforderlich machen. Ist damit zu rechnen, dass die Konzentration bestimmter
Gasbegleitstoffe, wie z.B. H2S, O2 oder CO2 überschritten wird, so ist
die Konzentration dieser Komponenten kontinuierlich zu überwachen und aufzuzeichnen.
Die Einspeisung muss unter Beachtung der eichrechtlichen Bestimmungen und unter
Einhaltung des DVGW Arbeitsblattes G 685 erfolgen. Die Beschaffenheit des eingespeisten
Gases muss an jedem Ausspeisepunkt eine ordnungsgemäße Gasabrechnung
und störungsfreie Gasanwendung gewährleisten.
Die eingespeisten Gasflüsse müssen im Minimum und Maximum hinsichtlich Menge und Druck so eingestellt sein, dass bestehende vertragliche Vereinbarungen Dritter nicht berührt sind. Diesbezüglich sind einzelfallbezogene vertragliche Regelungen zu treffen.
Weitere Regelungen/Vertragsvorlagen sind in Erarbeitung.














