Sondervertragspreise und Bedingungen sowie „Ergänzende Bestimmungen für Erdgaslieferungen“

(gültig ab 01.09.2010)

Die Stadtwerke Langenfeld GmbH bietet ab dem 01. September 2010 im Gebiet der Stadt Langenfeld die Lieferung von Erdgas zu den folgenden Sondervertragspreisen und Bedingungen an:

1. Versorgung im Rahmen der Sonderverträge ab einer Jahresabnahme von 10.000 kWh
Der Erdgaspreis für Sonderverträge setzt sich aus einem Grund- und Messpreis für das Bereitstellen der Anlagen und dem Arbeitspreis für die gelieferte Energiemenge zusammen. Hierzu wird für die Umrechnung von Kubikmeter (m³, volumetrische Messung) in Kilowattstunden (kWh, thermische Abrechnung) ein entsprechender Umrechnungsfaktor (Betriebsbrennwert) verwendet. Der jeweilige Grund- und Messpreis wird für den Zeitraum eines Jahres berechnet, der jeweilige Arbeitspreis ist der Preis für die bezogene Energiemenge:

Grund- und Arbeitspreise
Bemerkung
    Messpreise    
  Bis max. 80 kW Anschlussleistung  
  EUR/Jahr Ct/kWh  
  Netto Brutto Netto Brutto  
Sondervertrag I ¹ 150,00 178,50 4,04 4,81 Ab 10.000 bis
39.999 kWh/Jahr
Sondervertrag II ¹ 0,00 0,00 4,42 5,26 Ab 40.000 bis
99.999 kWh/Jahr
Sondervertrag III ¹ 0,00 0,00 4,34 5,17 Ab 100.000 bis
150.000 kWh/Jahr

1) Der sich aus Grund- und Messpreis sowie Arbeitspreis ergebende Durchschnittspreis des Sondervertrags I beträgt ab einem Jahresverbrauch von 40.000 kWh (Sondervertrag II) mindestens netto 4,42 Ct/kWh (brutto 5,26 Ct/kWh) und ab 100.000 kWh (Sondervertrag III) mindestens netto 4,34 Ct/kWh (brutto 5,17 Ct/kWh). Je kW Anschlussleis-tung über 80 kW erhöht sich der Grundpreis um netto 7,20 Euro/Jahr (brutto 8,57 Euro/Jahr).
Die Sondervertragspreise werden erst ab einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh angeboten.
Die Vertragslaufzeit von Sonderverträgen beträgt 15 Monate. Sie verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Laufzeitende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform. Im Falle von Preisänderungen in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 2 GasGVV steht dem Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die Preisänderung wirksam werden soll. Hierauf wird der Kunde in der Mitteilung über die Preisänderung gesondert hingewiesen.

2. Konzessionsabgabe und Steuern
2.1  Konzessionsabgaben
Die Arbeitspreise enthalten die Konzessionsabgabe, die an die Stadt Langenfeld abgeführt wird.
Die Konzessionsabgabe beträgt derzeit gemäß Konzessionsabgabenverordnung
- für Lieferungen aufgrund von Sonderverträgen: 0,03 Ct/kWh.
2.2 Energiesteuer
Im Arbeitspreis ist der gültige Energiesteuersatz in Höhe von netto 0,550 Ct/kWh (0,655 Ct/kWh brutto) enthalten. Bei Änderungen der Energiesteuerbelastung ändert sich der jeweilige Arbeitspreis entsprechend der Änderung der Energiesteuerbelastung.
Gesetzlich geforderter Hinweis zur Verwendung von Erdgas und zur Energiesteuer:
"Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Hauptzollamt."
Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde auch den Stadtwerken gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Folge kann die Nachforderung der Energiesteuerbelastung sein.
2.3 Umsatzsteuer
Alle genannten Kosten und Beträge unterliegen der Umsatzsteuer soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist. Zu den Nettopreisen ist die jeweils gültige, gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen und vom Kunden zu entrichten.
3. „Ergänzende Bestimmungen für Erdgaslieferungen“ der Stadtwerke Langenfeld GmbH
3.1 Der Erdgasverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresverbrauchsabrechnung). Die Stadtwerke sind berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen. Sie erheben elf monatlich gleich bleibende Abschlagszahlungen (§ 13 GasGVV).
3.2 Zahlungen fälliger Rechnungsbeträge sowie Abschlags- oder Vorauszahlungen erfolgen ausschließlich per Lastschrift.
3.3 Die Stadtwerke stellen Erdgas mit einem mittleren Brennwert von ca. Ho,n = 10,21 kWh/m³ im Normzustand mit den nach den anerkannten Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreiten zur Verfügung.
Die im Betriebszustand gelieferte Energiemenge ergibt sich unter Berücksichtigung eines mittleren Luftdrucks von 1.009 (1.005) mbar, eines Gasdrucks von 22 mbar und einer Gastemperatur von 15° C zu einem Betriebsbrennwert Ho,B von ca. 9,85 (9,81) kWh/m³. Vorübergehende Schwankungen des Brennwertes haben keine Auswirkungen auf den Gaspreis. Bei nachhaltigen Änderungen des Brennwertes werden die Arbeitspreise verhältnismäßig angepasst.
Stellt der Kunde Anforderungen an die Gasqualität, die darüber hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden (§ 17 GasGVV) werden von den Stadtwerken für jede Mahnung folgende Kosten, gestaffelt nach der Forderungshöhe erhoben:
Forderungsbetrag Mahnkosten
- bis 100,-- EUR 2,-- EUR
- bis 250,-- EUR 3,-- EUR
- über 250,-- EUR 4,-- EUR
Für jeden Sondergang (persönliche Vorsprache beim Kunden z.B. zum Inkasso) werden 20,00 EUR berechnet. Die in Nr. 3.4 aufgeführten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuerberechnung.
Die Möglichkeit des Nachweises, dass bei einer Mahnung oder beim Nachinkassogang ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, bleibt unberührt.
Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Erdgasbelieferung sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen.
3.5 Im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung und hieraus resultierender Schäden kann der Kunde mögliche Ansprüche gegen den jeweiligen Netzbetreiber geltend machen (§ 2 und § 6 Absatz 3 GasGVV).
3.6 Hinweis: Änderungen der Preise erfolgen auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV. Im Falle einer Preisänderung steht dem Kunden das Kündigungsrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV zu.

§ 5 Abs. 2 und 3 GasGVV lauten:
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV lautet:
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
4. Inkrafttreten
Diese Preisregelungen und die "Ergänzenden Bestimmungen für Erdgaslieferungen" treten ab 01. September 2010 in Kraft. Die Preisregelungen treten an Stelle der seit 01. September 2009 gültigen Sondervertragspreise.
5. Weitere Informationen
Aktuelle Informationen über die geltenden Preise, unsere Leistungen und die Preisregelungen erhalten Sie in unserem Kundenzentrum KunZe Solinger Straße 41 in Langenfeld während der Öffnungszeiten oder in dieser Zeit telefonisch unter der Rufnummer: 02173 / 979 - 500.

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